Satzung

der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung e.V.
Stand: November 2021

 

§ 1 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung e.V.“ Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

 

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Satzung der DGZ

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Zahnerhaltung. Die Gesellschaft (im Folgenden abgekürzt: DGZ) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke auf allen Gebieten der Zahnerhaltung. Hierzu gehört die Integration von anderen Gesellschaften, die als selbstständige juristische Personen (Idealvereine) strukturiert sind, auf den Gebieten

  • der restaurativen Zahnerhaltung
  •  der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie,
  •  der Präventivzahnmedizin
  •  sowie anderer wissenschaftlicher Gebiete der Zahnerhaltung.

Die vorbezeichneten Idealvereine werden im Folgenden kurz "Gesellschaften" genannt. Die DGZ ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (siehe § 21).

Ihre Aufgaben sind:

a)  Förderung einer wissenschaftlich basierten Zahnerhaltung als Grundlage der zahnärztlichen Diagnostik, Prävention und Therapie mit dem Ziel einer verbesserten Versorgung der Bevölkerung.

b) Förderung der Forschung in der Zahnerhaltung,

c)  Vertretung und Verbreitung relevanter und wertvoller Forschungsergebnisse,

d) Förderung der Fort- und Weiterbildung in der Zahnerhaltung,

e) Förderung der Integration wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Zahnerhaltung in die Praxis.

f)  Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen gleich welcher Art, gleich ob rechtlich selbstständig oder unselbstständig, 

g)  Beratung politischer Gremien und Institutionen sowie zahnärztlicher Organisationen zur Förderung einer wissenschaftlich basierten Zahnerhaltung zum Wohle der Bevölkerung,

h) Vertretung der wissenschaftlich basierten Zahnerhaltungskunde in den Organen und Strukturen der anderen medizinischen Fachgebiete und ihrer Nebengebiete,

i)  Übernahme von Funktionen einer Dachgesellschaft im Verhältnis zu den integrierten Gesellschaften.

 

§ 3 Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(1)    Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

a)  Durchführung von jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagungen oder Symposien und zumindest zweijährlich einer gemeinsamen wissenschaftlichen Tagung der der DGZ angehörenden Gesellschaften,

b) Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten,

c)  Bildung von rechtlich unselbstständigen Arbeitskreisen und Arbeitsgemeinschaften in der DGZ für spezielle Forschungsgebiete,

d) Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,

e) Förderung und Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften und Publikationen auch in anderen verfügbaren Medien,

f)  Erstellung wissenschaftlicher Informationen, wissenschaftlicher Mitteilungen und Leitlinien,

g)  Förderung der zahnärztlichen Fort- und Weiterbildung

h) Beitritt zu, Beteiligung an sowie Gründung oder Aufnahme von Gesellschaften (oben § 2), die dem Zweck der DGZ förderlich sind.

(2)   Jedes Fachgebiet darf innerhalb der DGZ nur durch eine Gesellschaft vertreten sein. Fachgebiete im vorgenannten Sinne sind insbesondere

  • die restaurative Zahnerhaltung,
  • die Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie,
  • die Präventivzahnmedizin.

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Über die Anerkennung weiterer Fachgebiete entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

Rechtlich unselbstständige Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften innerhalb der DGZ (oben Absatz 1 lit. c) dürfen nicht für die vorstehend aufgezählten sowie durch Vorstandsbeschluss anerkannten Fachgebiete gegründet werden.

(3)   Der Vorstand regelt die Durchführung der Maßnahmen durch Geschäftsordnungen, Beschlüsse und Teilnahmebedingungen. Insbesondere kann der Vorstand wissenschaftliche Projekte unterstützen und für den Erwerb oder die Aberkennung von Zertifikaten Regelungen treffen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied einer der DGZ angehörenden Gesellschaften (unten lit. a.) soll auch Mitglied der DGZ sein. Ferner soll jedes Mitglied der DGZ (unten lit. b.) bis e.) Mitglied mindestens einer der der DGZ angehörenden Gesellschaften (unten lit. a.) sein.

a.  Als ordentliches Mitglied kann als juristische Person je eine Gesellschaft für jedes Fachgebiet der DGZ (oben § 3 Absatz 2) aufgenommen werden.

b. Als ordentliches Mitglied kann ferner jede in Deutschland approbierte Zahnärztin und jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt, sofern nicht § 5 sinngemäß auf sie/ihn zutrifft, sowie

c.  an der Forschung auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde interessierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, soweit sie eine gleichwertige akademische Ausbildung besitzen (Abschluss Diplom, Master oder Staatsexamen), aufgenommen werden. Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte können Mitglied werden, wenn ihre Approbation der deutschen gleichwertig ist.

d. Als ordentliches Mitglied können zudem an der Zahnerhaltung interessierte Angehörige von akademischen und nicht-akademischen Berufsgruppen mit Abschluss (z. B. Bachelor, Fachschule, Berufsausbildung) aufgenommen werden.

e. Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden

    • Studierende der Zahnmedizin und Medizin sowie weiterer zahnmedizinischer Studien- und Ausbildungsgänge,
    • regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGZ teilhaben wollen,
    • Zahnärztinnen und Zahnärzte, die den Beruf nicht mehr aktiv ausüben und auf Antrag beim Vorstand beitragsfrei gestellt worden sind.

b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

c)  Zu Ehrenmitgliedern können Personen auf Beschluss des Vorstandes ernannt werden, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahnerhaltung auszeichnen oder der DGZ besonders wertvolle Dienste geleistet haben oder leisten.

(2)   Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, behalten alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

(3)   Nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, können Funktionen innerhalb der DGZ ausüben.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei

a) Tod,

b) Austritt, der durch schriftliche Kündigung zum Ende des Jahres erfolgt,

c) Aberkennung der Approbation,

d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

e) Ausschluss wegen Vorliegens von Gründen, die einer Aufnahme entgegengestanden hätten oder eines sonstigen wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung sich fortgesetzt vereinswidrig verhält. Die Entscheidung über den Ausschluss liegt beim Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

f)  Ausschluss wegen Zahlungsverzuges gemäß § 6 Abs. 10.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1)    Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 1.3. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto der DGZ eingegangen sein. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen bewilligen.

(2)   Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. In der Beitragsordnung können einzelne Gruppen von Mitgliedern (§ 4 (1) lit. a. bis e.), insbesondere die Gesellschaften in der DGZ sowie Mitglieder, die sowohl Mitglied in der DGZ als auch Mitglied in einer der Gesellschaften in der DGZ sind, von der Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise freigestellt werden; es können für sie auch der Höhe nach abweichende Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden. Die Gesellschaften in der DGZ können verpflichtet werden, für jedes ihrer Mitglieder oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern einen gesonderten Beitrag an die DGZ zu entrichten.

(3)   Die Mitgliederversammlungen der rechtlich unselbstständigen Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften innerhalb der DGZ können mit Zustimmung des Vorstandes der DGZ für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Beiträge beschließen.

(4)   Mit Aufnahme in die DGZ sollte das Mitglied am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilnehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Von Mitgliedern, die der DGZ eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. 1 eingezogen.

(5)   Das Mitglied ist verpflichtet, der DGZ laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

(6)   Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der DGZ im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der in der Beitragsordnung der Gesellschaft festlegt wird.

(7)   Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird die DGZ dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

(8)   Wenn der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der DGZ eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

(9)   Im Übrigen ist die DGZ berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

(10) Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird durch Vorstandsbeschluss aus der DGZ ausgeschlossen.

(11) Der Beitrag und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln der DGZ.

 

§ 7 Organe der DGZ

Organe der DGZ sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)   Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand erstellt.

(2)   Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.

(3)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4)   Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Wahlordnung.

(5)   Der Vorstand erstattet seinen Jahresbericht und der Schatzmeister legt den Rechenschaftsbericht ab und stellt den Voranschlag vor.

 

§ 9 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

(1)   Die Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind, soweit sich aus der Satzung nichts Abweichendes ergibt, insbesondere

a) die Satzung, die Beitragsordnung und die Wahlordnung zu beschließen sowie Änderungen hieran vorzunehmen,

b) die Jahresrechnung abzunehmen sowie die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,

c) Wahl des Vorstandes,

d) Wahl der Kassenprüfer,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f)  Beschlussfassung über eingegangene Anträge. Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief bei der Geschäftsstelle der DGZ einzureichen.

(2)   Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet der Vorstand.

(3)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4)   Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5)   Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden zur Auflage gemacht werden oder lediglich redaktioneller Art sind, kann der Vorstand eigenmächtig vornehmen und es bedarf keines Votums der Mitgliederversammlung. Über Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.

(6)   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter ernannt.

 

§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)   Alljährlich einmal beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.

(2)   Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in Textform auf der Internetseite der DGZ mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.

(3)   Der Vorstand kann beschließen,

a.  die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort durchzuführen und den Mitgliedern zu gestatten, ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben und/oder

b. den Mitgliedern zu gestatten ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Derartige schriftliche Stimmabgaben sind gültig, wenn alle Mitglieder mit der Ankündigung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung über die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe informiert wurden und Stimmabgaben spätestens zwei Kalenderwochen vor dem angekündigten Mitgliederversammlungstermin in der Geschäftsstelle der DGZ in Textform eingehen. Die Mitglieder sind auf die einzuhaltende Frist in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die abgegebenen Stimmen dürfen bis zur Durchführung der Mitgliederversammlung nur durch den Vorstand oder einen vom Vorstand hierzu berufenen Mitarbeitenden der Geschäftsstelle ausgewertet und verwahrt werden. Vorstand oder der berufene Mitarbeitende haben über das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe bis zur Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung gegenüber allen nicht in den Vorstand berufenen Mitgliedern sowie sonstigen Dritten Stillschweigen zu bewahren. Werden Maßnahmen nach § 10 (3) a. und b. kombiniert beschlossen, sind die nach Maßgabe § 10 (3) b. wirksam im Vorfeld der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen den nach Maßgabe des § 10 (3) a. abgegebenen Stimmen hinzuzurechnen, wobei sicherzustellen ist, dass das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgaben bei Abstimmungen nach § 10 (3) a. bis zum Abschluss des Stimmabgabevorganges gegenüber allen Mitgliedern geheim gehalten wird.

c.  Soweit die Mitgliedersammlung über das Internet als Onlineversammlung stattfindet ist sicher zu stellen, dass es sich bei der Versammlung um eine geschlossene Benutzergruppe handelt. Die Mitglieder verpflichten sich Zugangsdaten nicht an Dritte weiter zu geben.

e. Die weiteren Einzelheiten werden entsprechend des aktuellen Standes der Technik und unter Berücksichtigung der aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben durch den Vorstand festgelegt.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn der Vorstand es im Interesse der DGZ für nötig erachtet. Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Mitgliederversammlungen.

 

§ 12 Vorstand

(1)   Der Vorstand der DGZ besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

a. Präsidentin/Präsident,

b. Vizepräsidentin/Vizepräsident als Stellvertretung von a.,

c. Generalsekretärin/Generalsekretär,

d. Schatzmeisterin/Schatzmeister,

e. Präsidentin-elect/Präsident-elect,

f.  Pastpräsidentin/Pastpräsident,

g. Präsidentinnen/Präsidenten bzw. Vorsitzenden der der DGZ angehörenden wissenschaftlichen Gesellschaften aus den Fachgebieten der DGZ (oben § 3 (2)).

h. Dem Vorstand sollen möglichst Mitglieder aus Zahnarztpraxen und aus Hochschulen angehören.

(2)   Allein die Mitglieder des Vorstandes zu vorstehend Absatz 1 lit. a) bis f) sind Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Jeweils 2 dieser Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.

(3)   Das Stimmrecht gemäß Absatz 1 ist nicht übertragbar.

(4)   Gäste können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

(5)   Der Präsident-elect, der Vizepräsident, der Generalsekretär sowie der Schatzmeister werden von den Mitgliedern auf einer der alljährlich stattfindenden Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit Abschluss einer Mitgliederversammlung.

(6)   Vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird der Präsident über das Amt des Präsidenten-elect gewählt. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwei Jahre. Der Präsident-elect wird am Ende seiner Amtszeit Nachfolger des Präsidenten. Der Präsident wird nach Ablauf seiner regulären Amtszeit für zwei weitere Jahre Pastpräsident.

(7)   Der Präsident ist in der folgenden Amtsperiode nicht wiederwählbar, auch nicht als ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vorstandsmitglied. Die übrigen von der Hauptversammlung der DGZ gewählten Vorstandsmitglieder können in der Regel bis zu zweimal wiedergewählt werden.

(8)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.

(9)   Der Vizepräsident übernimmt bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten dessen Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Zuständigkeit der Aufgaben

(1)   Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben der DGZ, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2)   Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.

(3)   Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen, Beauftragte berufen oder Gäste einladen.

 

§ 14 Bestellung von Besonderen Vertretern

Der Vorstand ist berechtigt bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Sie werden vom Vorstand schriftlich bevollmächtigt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Besonderen Vertreter werden durch den Vorstand geregelt.

 

§ 15 Aufwendungsersatz

(1)   Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)   Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand ein angemessener Aufwendungsersatz gezahlt wird. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(3)   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

§ 16 Haftung des Vorstandes

(1)   Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Gesellschaft oder durch die Anordnung der Organe entstanden sind, haftet die Gesellschaft nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die die Gesellschaft nach den Vorschriften der bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(2)   Dem Vorstand wird bei Fahrlässigkeit Haftungsausschluss gewährt, soweit die abzuschließenden Haftpflichtversicherungen nicht eintreten.

 

§ 17 Sitzungen des Vorstandes

(1)   Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vizepräsidenten nach Bedarf einberufen und geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden.

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 18 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 19 Kassenprüfung

(1)   Die DGZ hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und nach Ablauf jedes Rechnungsjahres durch eine geeignete Prüfstelle prüfen zu lassen.

(2)   Es werden zwei Kassenprüfer bestellt.

(3)   Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres und Vorliegen des Revisionsberichtes haben die Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.

(4)   Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer gewählt, die der Amtsdauer des jeweiligen Präsidenten gem. § 12 (6) entspricht. Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes i.S.d. § 12 (5).

 

§ 20 Verwendung der Mittel

(1)   Die DGZ ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die DGZ verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mitgliedsbeiträge und andere der DGZ zur Verfügung stehende Mittel, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3)   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der DGZ.

(4)   Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der DGZ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 21 Auflösung der DGZ

Die Auflösung kann nur auf einer eigens hierzu einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst dann zu fassen, wenn die Einwilligung des Finanzamtes vorliegt.

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 19.11.2021 in Göttingen.