§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Zahnerhaltungskunde. Die Gesellschaft (im Folgenden abgekürzt: DGZ) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke auf allen Gebieten der Zahnerhaltungskunde. Hierzu gehört die Integration von anderen Gesellschaften, die als selbstständige juristische Personen (Idealvereine) strukturiert sind, auf dem Gebiet
- der restaurativen Zahnerhaltungskunde
- der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie,
- der präventiven Zahnerhaltungskunde
- sowie anderer wissenschaftlicher Gebiete der Zahnerhaltung.
Die vorbezeichneten Idealvereine werden im Folgenden kurz "Gesellschaften" genannt. Die DGZ ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (siehe §19).
Ihre Aufgaben sind:
a) Förderung einer wissenschaftlich basierten Zahnerhaltungskunde als Grundlage
der zahnärztlichen Diagnostik, Prävention und Therapie mit dem Ziel einer verbesserten
Versorgung der Bevölkerung.
b) Förderung der Forschung in der Zahnerhaltungskunde,
c) Vertretung und Verbreitung relevanter und wertvoller Forschungsergebnisse,
d) Förderung der Fort- und Weiterbildung in der Zahnerhaltungskunde,
e) Förderung der Integration wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet
der Zahnerhaltung in die Praxis.
f) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen
gleich welcher Art, gleich ob rechtlich selbstständig oder unselbstständig,
g) Beratung politischer Gremien und Institutionen sowie zahnärztlicher Organisationen
zur Förderung einer wissenschaftlichbasierten Zahnerhaltungskunde zum Wohle der
Bevölkerung,
h) Vertretung der wissenschaftlich basierten Zahnerhaltungskunde in den Organen und
Strukturen der anderen medizinischen Fachgebiete und ihrer Nebengebiete,
i) Übernahme von Funktionen einer Dachgesellschaft im Verhältnis zu den integrierten
Gesellschaften.
§ 3 Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende
Maßnahmen:
a) Durchführung von jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagungen oder Symposien
und zumindest zweijährlich einer gemeinsamen wissenschaftlichen Tagung der der
DGZ angehörenden Gesellschaften,
b) Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten,
c) Bildung von rechtlich unselbstständigen Arbeitskreisen und Arbeitsgemeinschaften in
der DGZ für spezielle Forschungsgebiete,
d) Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
e) Förderung und Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften und Publikationen auch in
anderen verfügbaren Medien,
f) Erstellung wissenschaftlicher Informationen, wissenschaftlicher Mitteilungen und
Leitlinien,
g) Förderung der zahnärztlichen Fort- und Weiterbildung
h) Beitritt zu, Beteiligung an, Gründung oder Aufnahme von Gesellschaften (oben § 2),
die dem Zweck der DGZ förderlich sind. Namentlich soll der Verein die „Deutsche
Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie e.V. in der DGZ“
mit Sitz in Leipzig als Mitglied aufnehmen und die Gründung weiterer Gesellschaften
im Bereich der übrigen, in Absatz 2 nicht abschließend aufgezählten Fachgebiete der
DGZ betreiben; diese selbstständigen Vereine sollen ebenfalls als Mitglied in die DGZ
aufgenommen werden.
(2) Jedes Fachgebiet darf innerhalb der DGZ nur durch eine Gesellschaft vertreten sein.
Fachgebiete im vorgenannten Sinne sind insbesondere
- die restaurative Zahnheilkunde,
- die Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie,
- die präventive Zahnerhaltungskunde.
Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Über die Anerkennung weiterer
Fachgebiete entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
Rechtlich unselbstständige Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften innerhalb der
DGZ (oben Absatz 1 lit. c) dürfen nicht für die vorstehend aufgezählten sowie durch
Vorstandsbeschluss anerkannten Fachgebiete gegründet werden.
(3) Der Vorstand regelt die Durchführung der Maßnahmen durch Geschäftsordnungen,
Beschlüsse und Teilnahmebedingungen. Insbesondere kann der Vorstand
wissenschaftliche Projekte unterstützen und für den Erwerb oder die Aberkennung
von Zertifikaten Regelungen treffen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied einer
der DGZ angehörenden Gesellschaften (unten lit. a) soll auch Mitglied der DGZ sein.
Ferner soll jedes Mitglied der DGZ (unten lit. b) bis e)) Mitglied mindestens einer der
der DGZ angehörenden Gesellschaften (unten lit. a) sein.
a) Als ordentliches Mitglied kann als juristische Person je eine Gesellschaft für jedes
Fachgebiet der DGZ (oben § 3 Absatz 2) aufgenommen werden,
b) Als ordentliches Mitglied kann ferner jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt,
sofern nicht § 5 sinngemäß auf ihn zutrifft, sowie an der Forschung auf dem Gebiet
der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde interessierte Wissenschaftler, soweit sie eine
gleichwertige akademische Ausbildung besitzen, aufgenommen werden. Ausländische
Zahnärzte können Mitglied werden, wenn ihre Approbation der deutschen gleichwertig
ist.
c) Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden
- Studierende der Zahnheilkunde und Medizin,
- regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGZ teilhaben wollen,
- an der Durchführung der Zahnerhaltungskunde mitbeteiligte nicht akademische
- Personen, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGZ teilhaben wollen,
- Zahnärzten, die Beruf oder Praxis nicht mehr aktiv ausüben und auf Antrag beim Vorstand beitragsfrei gestellt worden sind.
d) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
e) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich durch ganz besondere Verdienste
um die Förderung der Zahnerhaltungskunde ausgezeichnet oder der DGZ besonders
wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten
ernannt werden. Ehrenmitglieder der der DGZ angehörenden Gesellschaften sind auch
Ehrenmitglieder der DGZ.
(2) Nur ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.
Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, behalten alle Rechte eines
ordentlichen Mitglieds.
(3) Nur ordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb der DGZ ausüben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei:
a) Tod,
b) Austritt, der durch schriftliche Kündigung zum Ende des Jahres erfolgt,
c) Aberkennung der Bestallung,
d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
e) Ausschluss wegen Vorliegens von Gründen, die einer Aufnahme entgegengestanden
hätten oder eines sonstigen wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor,
wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung sich fortgesetzt vereinswidrig verhält.
Die Entscheidung über den Ausschluss liegt beim Vorstand.
f) Ausschluss wegen Zahlungsverzuges gemäß § 16 Abs. 10.
§ 6 Organe der DGZ
Organe der DGZ sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Hauptversammlung
(1) Alljährlich einmal hat der Vorstand anlässlich einer wissenschaftlichen Tagung der
DGZ oder einer ihrer Gesellschaften gemäß § 3 eine Hauptversammlung einzuberufen,
in der der Präsident seinen Jahresbericht erstattet und der Schatzmeister Rechnung
ablegt.
(2) Die Ankündigung der Hauptversammlung erfolgt durch den Präsidenten in mindestens
einem Publikationsorgan der DGZ (Deutsche Zahnärztliche Zeitschrift oder
Mitgliederrundschreiben) mit einer Frist von mindestens 10 Wochen.
(3) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in Textform durch den
Präsidenten mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.
(6) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom
Vizepräsidenten geleitet.
(7) Die Hauptversammlung gibt sich eine Wahlordnung.
§ 8 Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind, soweit sich aus der
Satzung nichts Abweichendes ergibt, insbesondere:
a) die Satzung einschließlich Wahlordnung für die Hauptversammlung
zu beschließen sowie Änderungen hieran vorzunehmen
b) die Jahresrechnung abhzunehmen sowie die Entlastung des Vorstandes
zu beschließen
c) Wahl des Vorstandes gemäß § 10,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung des Beitrages
f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
(2) Anträge zur Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind
mindestens 8 Wochen vor der Hauptversammlung durch Einschreibebrief bei
der Geschäftsstelle der DGZ einzureichen. Für Satzungsänderungen ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträger entscheidet der Vorstand
(4) Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
von einem vetretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter ernannt.
§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn der Vorstand es im Interesse der DGZ für nötig erachtet. Die außerordentlichen Hauptversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Hauptversammlungen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand der DGZ besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern,
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten als Stellvertreter des Präsidenten,
c) dem Generalsekretär,
d) dem Schatzmeister
e) dem Präsidenten-elect,
f) dem Pastpräsidenten
g) aus Vertretern der der DGZ angehörenden wissenschaftlichen Gesellschaften auf
den Fachgebieten der DGZ (oben § 3 Absatz 2) während der Mitgliedschaft dieser
Gesellschaften in der DGZ; jede der der DGZ angehörenden Gesellschaften hat das
Recht, je einen Vertreter zu entsenden; über die Person des entsandten Vertreters
sowie die Dauer der Entsendung entscheidet die jeweilige der DGZ angehörende
Gesellschaft nach billigem Ermessen;
h) Der Vorstand sollte sich möglichst paritätisch aus in niedergelassener Praxis tätigen
und an der Hochschule beschäftigten Mitgliedern zusammensetzen.
(2) Allein die Mitglieder des Vorstandes zu vorstehdne Absatz 1 lit. a) bis f) sind
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Jeweils 2 dieser Vorstandsmitglieder,
darunter der Präsident oder der Vizepräsident, sind gemensam zur Vertretung des
Vereins nach außen berechtigt.
(3) Das Stimmrecht gemäß Absatz 1 ist nicht übertragbar.
(4) Gäste können an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
(5) Der Präsident-elect, der Vizepräsident, der Generalsekretär sowie der Schatzmeister
werden von den Mitgliedern auf einer alljährlich stattfindenden Hauptversammlung
für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit Abschluss
der Hauptversammlung.
(6) Vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Hauptversammlung wird der Präsident über
das Amt des Präsidenten-elect gewählt. Die Amtszeit des Päsidenten beträgt zwei Jahre.
Der Präsident-elect wird am Ende seiner Amtszeit Nachfolger des Präsidenten. Der
Präsident wird nach Ablauf seiner regulären Amtszeit für zwei weitere Jahre
Pastpräsident.
(7) Der Präsident ist nicht wiederwählbar, auch nicht als ein von der Hauptversammlung
gewähltes Vorstandsmitglied. Die übrigen von der Hauptversammlung der DGZ
gewählten Vorstandsmitglieder können zweimal wiedergewählt werden.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendung der Amtsdauer aus, kann der
Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
(9) Der Vizepräsident übernimmt bei vorzeigigem Ausscheiden des Präsidenten dessen
Amtsgeschäfte bis zur nächsten Hauptversammlung.
(10) Bei Inkrafttreten dieser Satzung werden die bisherigen Ämter des Präsidenten,
Vizepräsidenten, Generalsekretärs, Schatzmeisters und Präsidenten-elect durch die
auf Grundlage der alten Satzung zu Vorstandsmitgliedern bestimmten Personen
fortgeführt. Die erste Vorstandswahl auf Grundlage der neuen Satzung findet im auf
die Eintragung der Satzung in das Vereinsregister folgenden Kalenderjahr statt. Bis
dahin wird das Amt des Pastpräsidenten durch Professor Dr. Werner Geurtsen als
letztem ehemaligen Präsidenten der DGZ wahrgenommen.
§ 11 Zuständigkeit der Aufgaben
(1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben der DGZ, die nicht ausdrücklich der
Hauptversammlung vorbehalten sind.
(2) Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Hauptversammlung vorbehalten
sind, bereitet der Vorstand vor.
(3) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen,
Referenten berufen oder Gäste einladen.
§ 11 a Bestellung von Besonderen Vertretern
Der Vorstand ist berechtigt bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Sie werden vom Vorstand schriftlich bevollmächtigt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Besonderen Vertreter werden durch den Vorstand geregelt.
§ 12 Aufwendungsersatz
(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem
Vorstand ein angemessener Aufwendungsersatz gezahlt wird. Der Anspruch auf
Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn
die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
§ 13 Haftung des Vorstandes
(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied durch die Teilnahme an
Veranstaltungen, Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Gesellschaft oder
durch die Anordnung der Organe entstanden sind, haftet die Gesellschaft nur, wenn
einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die die Gesellschaft nach den
Vorschriften der bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
(2) Dem Vorstand wird bei Fahrlässigkeit Haftungsausschluß gewährt, soweit die
abzuschließenden Haftpflichtversicherungen nicht eintreten.
§14 Sitzungen des Vorstandes
(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom
Vizepräsidenten nach Bedarf einberufen und geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen,
wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung hat
unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen. In
dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 15 Mitgliedsbeitrag
(1) Der von der Hauptversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 1.3. des
Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto der DGZ eingegangen sein. Der
Vorstand kann in Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen bewilligen.
(2) Die Hauptversammlung beschließt eine Beitragsordnung. In der
Beitragsordnung können einzelne Gruppen von Mitgliedern (§ 4 Abs.1 lit. a) bis
e)), insbesondere die Gesellschaften in der DGZ sowie Mitglieder, die sowohl
Mitglied in der DGZ als auch Mitglied in einer der Gesellschaften in der DGZ
sind, von der Verpflichtung zur Beitragszahlung ganz oder teilweise freigestellt
werden; es können für sie auch der Höhe nach abweichende Mitgliedsbeiträge
festgesetzt werden. Die Gesellschaften in der DGZ können verpflichtet
werden, für jedes ihrer Mitglieder oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern
einen gesonderten Beitrag an die DGZ zu entrichten.
(3) Die Mitgliederversammlungen der rechtlich unselbstständigen Arbeitskreise und
Arbeitsgemeinschaften innerhalb der DGZ können mit Zustimmung des
Vorstandes der DGZ für ihren Zuständigkeitsbereich eigene Beiträge
beschließen.
(4) Die Aufnahme in die DGZ ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die
Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die
Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf
dem Aufnahmeformular. Von Mitgliedern, die der DGZ eine Einzugsermächtigung
erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. 1 eingezogen.
(5) Das Mitglied ist verpflichtet, der DGZ laufend Änderungen der Kontonummer,
den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift
mitzuteilen.
(6) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand der DGZ im Rahmen einer
Bearbeitungsgebühr, die der in der Beitragsordnung der Gesellschaft festlegt
wird.
(7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht
erfolgen und wird die DGZ dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften)
belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
(8) Wenn der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bei der DGZ
eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in
Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem
Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
(9) Im Übrigen ist die DGZ berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen
gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.
Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.
(10) Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im
Rückstand ist, wird durch Vorstandsbeschluss aus der DGZ ausgeschlossen.
(11) Der Beitrag und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln der DGZ.
§ 16 Rechnungsjahr
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Kassenprüfer
(1) Die DGZ hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und nach
Ablauf jedes Rechnungsjahres durch eine geeignete Prüfstelle prüfen zu
lassen.
(2) Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres und Vorliegen des Revisionsberichtes
haben die von der Hauptversammlung gewählten zwei Kassenprüfer die
zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen und der
Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.
§ 18 Verwendung der Mittel
(1) Die DGZ ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Die DGZ verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mitgliedsbeiträge und andere der DGZ zur Verfügung stehende Mittel, auch
etwaige Gewinne, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der DGZ.
(4) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der DGZ fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§19 Auflösung der DGZ
Die Auflösung kann nur auf einer eigens hierzu einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Beschlüsse der Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst dann zu fassen, wenn die Einwilligung des Finanzamtes vorliegt.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 14. Juni 2019.
Eingetragen ins Vereinsregister Frankfurt am Main am.
|