Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung e.V. - Stand: November 2021
§ 1 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung e.V.“ Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins

Die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Zahnerhaltung ist der Hauptzweck des Vereins. Die Gesellschaft, im Folgenden abgekürzt als DGZ, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke auf allen Gebieten der Zahnerhaltung. Hierzu gehört die Integration von anderen Gesellschaften, die als selbstständige juristische Personen (Idealvereine) strukturiert sind, auf den Gebieten:

  • der restaurativen Zahnerhaltung,

  • der Endodontologie und zahnärztlichen Traumatologie,

  • der Präventivzahnmedizin,

  • sowie anderer wissenschaftlicher Gebiete der Zahnerhaltung.

Die vorbezeichneten Idealvereine werden im Folgenden kurz "Gesellschaften" genannt. Die DGZ ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (siehe § 21).

Ihre Aufgaben sind:

  1. Förderung einer wissenschaftlich basierten Zahnerhaltung als Grundlage der zahnärztlichen Diagnostik, Prävention und Therapie mit dem Ziel einer verbesserten Versorgung der Bevölkerung.

  2. Förderung der Forschung in der Zahnerhaltung,

  3. Vertretung und Verbreitung relevanter und wertvoller Forschungsergebnisse,

  4. Förderung der Fort- und Weiterbildung in der Zahnerhaltung,

  5. Förderung der Integration wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Zahnerhaltung in die Praxis.

  6. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen gleich welcher Art, gleich ob rechtlich selbstständig oder unselbstständig,

  7. Beratung politischer Gremien und Institutionen sowie zahnärztlicher Organisationen zur Förderung einer wissenschaftlich basierten Zahnerhaltung zum Wohle der Bevölkerung,

  8. Vertretung der wissenschaftlich basierten Zahnerhaltungskunde in den Organen und Strukturen der anderen medizinischen Fachgebiete und ihrer Nebengebiete,

  9. Übernahme von Funktionen einer Dachgesellschaft im Verhältnis zu den integrierten Gesellschaften.

§ 3 Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

    • Durchführung von jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Tagungen oder Symposien und zumindest zweijährlich einer gemeinsamen wissenschaftlichen Tagung der der DGZ angehörenden Gesellschaften,

    • Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten,

    • Bildung von rechtlich unselbstständigen Arbeitskreisen und Arbeitsgemeinschaften in der DGZ für spezielle Forschungsgebiete,

    • Förderung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,

    • Förderung und Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften und Publikationen auch in anderen verfügbaren Medien,

    • Erstellung wissenschaftlicher Informationen, wissenschaftlicher Mitteilungen und Leitlinien,

    • Förderung der zahnärztlichen Fort- und Weiterbildung,

    • Beitritt zu, Beteiligung an sowie Gründung oder Aufnahme von Gesellschaften (oben § 2), die dem Zweck der DGZ förderlich sind.

  2. Jedes Fachgebiet darf innerhalb der DGZ nur durch eine Gesellschaft vertreten sein. Fachgebiete im vorgenannten Sinne sind insbesondere:

    • die restaurative Zahnerhaltung,

    • die Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie,

    • die Präventivzahnmedizin.

    Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Über die Anerkennung weiterer Fachgebiete entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

    Rechtlich unselbstständige Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften innerhalb der DGZ (oben Absatz 1 lit. c) dürfen nicht für die vorstehend aufgezählten sowie durch Vorstandsbeschluss anerkannten Fachgebiete gegründet werden.

  3. Der Vorstand regelt die Durchführung der Maßnahmen durch Geschäftsordnungen, Beschlüsse und Teilnahmebedingungen. Insbesondere kann der Vorstand wissenschaftliche Projekte unterstützen und für den Erwerb oder die Aberkennung von Zertifikaten Regelungen treffen.

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